Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Landesverband Niederösterreich
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Landesverband der Niederösterreichischen Krippenfreunde" mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Er hat seinen Sitz in Scheiblingkirchen und erstreckt seine Tätigkeit als Dachverband für die Ortsvereine hauptsächlich auf das Bundesland NÖ.
- Auf Wunsch werden auch Ortsvereine und deren Mitglieder aus anderen Bundesländern aufgenommen.
- Die Errichtung bzw. Bildung von Ortsvereinen als Mitgliedsvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck und Ziele
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung, Pflege und Förderung von Weihnachts-, Fastenkrippen und Hl. Gräbern unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung sowie die Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Familie, Öffentlichkeit und im sakralen Bereich.
Im Besonderen obliegt dem Landesverband der NÖ Krippenfreunde:
- die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern und Kunsthistorikern sowie mit Geistlichkeit und Lehrerschaft zur Anregung des Krippengedankens.
- die Unterstützung der regionalen Ortsvereine zur Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege und Information der Vereine über das Krippengeschehen im Bundesland und über wichtige Ereignisse.
- die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen sowie Bildungsreisen.
- die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen durch Presse Rundfunk und Fernsehen.
- Erhaltung und mögliche Sicherstellung alter Krippen, sowie die Pflege überlieferten Brauchtums soweit es mit der Krippe im Zusammenhang steht.
- die Förderung der Krippenforschung und Erstellung von Biographien von bedeutenden Krippenkünstlern.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge über das Krippenwesen, Abhaltung von Versammlungen.
- Bildungsreisen, Exkursionen, Diskussionsveranstaltungen.
- Intensivierung des Gedankenaustausches und der Zusammenarbeit mit anderen Krippenverbänden im In- und Ausland.
- Herausgabe von Publikationen (Mitteilungsblätter, Zeitschriften) zur Informierung der Mitglieder.
- Einrichtung einer Bibliothek, die allen interessierten Mitgliedern zur Verfügung steht.
- Durchführung von verschiedensten Krippenbaukursen, für die Aus- und Fortbildung der Krippenbaumeister in den Ortsvereinen.
- Durchführung einer jährlichen Krippenwallfahrt nach Möglichkeit.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Subventionen
- Förderungsbeiträge
- Schenkungen und Vermächtnisse
- Spenden
- Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Landesverbandes
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Landesverbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugend- und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder:sind jene Personen die eine schriftliche Beitrittserklärung einbringen und sich zur Leistung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten. Durch die Ausfolgung des von der Landesverbandsleitung unterfertigten Mitgliedsausweises ist der Aufnahmewerber ordentliches Mitglied des Landesverbandes der NÖ-Krippenfreunde mit allen Rechten und Pflichten und zugleich in der Regel auch Mitglied des für seinen Wohnsitz zuständigen regionalen Ortsvereines.
- Außerordentliche Mitglieder:sind jene physische und juristische Personen, welche durch Schenkungen und namhafte finanzielle Leistungen die Bestrebungen des Landesverbandes fördern und unterstützen.
- Ehrenmitglieder:sind jene Personen, die sich um den Landesverband und seine Ziele hervorragende Verdienste erworben haben und deshalb vom Landesvorstand ausgezeichnet wurden.
- Jugendmitglieder:sind Jugendliche unter 18 Jahren. Sie benötigen eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Landesverband zu beantragen. Dies ist ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Jugendliche unter 18 Jahren werden als Jugendmitglieder geführt.
- Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die General- versammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Landesverbandes teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder können Anträge stellen. Das aktive und passive Wahlrecht steht ordentlichen Mitgliedern der Ortsvereine gem. § 9 (6) zu.
- Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
- Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Antrags- und Stimmberechtigung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die im Landesverband angeschlossenen Vereine sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Landeskrippentag (Generalversammlung) beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
- Die Organe des Landesverbandes sind die Generalversammlung (Landeskrippentag) (§ 9 und 10), der Landesverbandsvorstand (§ 11 bis 13), die Obleutetagung (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 17).
§ 9: Generalversammlung (Landeskrippentag)
- Die Generalversammlung wird im Landesverband traditionell als Landeskrippentag bezeichnet. Der Landeskrippentag ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein ordentlicher Landeskrippentag findet jährlich statt.
- Ein außerordentlicher Landeskrippentag findet auf Beschluss des Landesverbands - vorstandes oder auf Beschluss des ordentlichen Landeskrippentages statt. Der Landesverbandsvorstand ist verpflichtet einen außerordentlichen Landeskrippentag einzuberufen, wenn dies mehr als mindestens 10% der Mitglieder der gewählten Obleute der Ortsvereine unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Landeskrippentagen sind alle Ortsvereine unter genauer Angabe des Datums, des Versammlungsortes und unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Zusätzlich erfolgt die Ausschreibung des Landeskrippentages in der Verbandszeitung des NÖ Verbandes, die allen Mitgliedern des Landesverbandes NÖ rechtzeitig vor dem Landeskrippentag zugestellt wird. Die Einberufung zum Landeskrippentag erfolgt durch den Landesverbandsvorstand.
- Anträge zum Landeskrippentag sind mindestens fünf (5) Tage vor dem Termin des Landeskrippentages beim Landesverbandsvorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung eines außerordentlichen Landeskrippentages, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Beim Landeskrippentag sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt sowie stimmberechtigt.
- Der Landeskrippentag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen im Landeskrippentag erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Landesverbandes geändert oder der Landesverband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz im Landeskrippentag führt der Landesobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Landesvorstandes den Vorsitz.
- Bei Neuwahl des gesamten Landesvorstandes, das vom Landeskrippentag nominierte Mitglied.
- Die Wahlvorschläge müssen spätestens eine (1) Stunde vor Beginn des Landeskrippentag
eingebracht werden.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung (Landeskrippentag)
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Landesvorstand.
- Entlastung des Landesverbandsvorstandes.
- Bekanntgabe der Höhe des Anteiles der Mitgliedsbeiträge, der von den Ortsvereinen an den Landesverband jährlich abzugeben ist.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Landesverbandes.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und termingerecht eingebrachte Anträge.
§ 11: Vorstand (Landesverbandsvorstand)
- Der Landesverbandsvorstand besteht aus dem Landesverbandsobmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der Landesverbandsvorstand wird vom Landeskrippentag gewählt.
- Der Landesverbandsvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im nächstfolgenden Landeskrippentag einzuholen ist. Fällt der Landesverbandsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landeskrippentag zum Zweck der Neuwahl eines Landesverbandsvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landeskrippentag einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Landesverbandsvorstandes beträgt drei (3) Jahre und
eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Landesverbandsvorstand wird vom Landesobmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Landesverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Landesverbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Landesobmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das von den übrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich dazu bestimmt wird.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.10) und Rücktritt (Abs.11).
- Der Landeskrippentag kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieder in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Landesverbandsvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes.
Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan (Landeskrippentag) zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Verwaltung des Verbandsvermögens.
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).
- Vorbereitung des Landeskrippentages.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Landeskrippentage und der Obleutetagungen.
- Weiterleitung der Anträge über die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern an die Ortsvereine.
- Vorbereitung der Tagesordnung für den Landeskrippentag.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Landesverbandes.
- Beschlussfassung über verschiedene Aktivitäten des Landesverbandes.
- Beschlussfassung über die Ehrung verdienter Mitglieder, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenobmann, wobei diese Beschlüsse vom Landesverbandsvorstand einstimmig gefasst werden müssen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Landesverbandsobmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
- Der Landesverbandsobmann vertritt den Landesverband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Landesverbandsobmanns. In Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und Verband bedürfen der Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im (Abs.2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Landesverbandsobmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Landeskrippentages oder des Verbandsvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
- Der Landesverbandsobmann führt den Vorsitz im Landeskrippentag und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle des Landeskrippentages und des Vorstands.
Die Protokolle sind vom Obmann zu genehmigen. Außerdem hat der Schriftführer den Schriftverkehr des Landesverbandes im Einvernehmen mit dem Landesverbandsobmann zu erledigen.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Landesverbandes verantwortlich. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die anteilsmäßige Weiterleitung der Mitgliedsbeiträge von den Ortsvereinen an den Landesverband rechtzeitig durchgeführt wird. Er hat Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen und die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren. Schließlich hat er auch einen jährlichen Kassenabschluss sowie ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.
- Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Landesverbandsobmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden vom Landeskrippentag auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nach sechs (6) Jahren wieder möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme des Landeskrippentages angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch den Landeskrippentag. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
(§11 §12 sowie §13) sinngemäß.
§ 15: Obleutetagung
- Alle Obleute oder dessen Stellvertreter der im Landesverband vertretenen Krippenvereine bilden die Obleutetagung, die mindestens jährlich einmal einzuberufen ist.
- Die Aufgaben der Obleutetagung sind Beratungen und Beschlüsse über diverse Aufgaben innerhalb des Landesverbandes.
- Die Obleutetagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Jedes Mitglied des Obleutetages hat eine Stimme.
§ 16: Krippenbauschule des Landesverbandes
- Der Landesverband unterhält eine Krippenbauschule, welcher die Ausbildung von Krippenbaumeistern obliegt, mit dem Namen "Krippenbauschule Niederösterreich". Die Kurse werden nach Bedarf in jenem NÖ Ortsverein abgehalten, der den Qualitäts- und Kapazitätsanforderungen entspricht und in der Region liegt, aus der die Mehrheit der Schüler stammt.
- Die finanziellen Mittel für die Krippenbauschule stellt der Landesverband zur Verfügung.
- Die finanzielle Verwaltung obliegt dem Kassier des Landesverbandes.
- Der Krippenbauschule steht der Leiter der Landeskrippenbauschule vor, welcher vom Vorstand auf drei Jahre ernannt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Leiter der Landeskrippenbauschulen ist kooptiertes Vorstandsmitglied, jedoch ohne Stimmberechtigung aber in beratender Funktion.
- Für die Landeskrippenbauschule ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, der Vorstand des Landesverbandes hat diese zu genehmigen und diese auch zu überwachen.
§ 17: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tage macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme des Landeskrippentages - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Landesverbandes
- Die freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur im Landeskrippentag und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Dieser Landeskrippentag hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszwecks ist das verbleibende Verbandsvermögen soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu überlassen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt ,sonst Zwecken der Sozialhilfe.
- Der Weiterbestand der Ortsvereine wird von der freiwilligen Auflösung des Landesverbandes nicht berührt.
§ 19: Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen der Textverständlichkeit nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.